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Wie hoch ist der neue Strafzuschlag bei Selbstanzeigen?

/aktuelles/gastronews/
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Anfang Oktober wurden die Regelungen für Selbstanzeigen verschärft. Neben der noch nicht gezahlten Steuer (und den angefallenen Verzugszinsen) muss ein Strafzuschlag gezahlt werden – nur dann tritt durch die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung ein. Allerdings gilt diese Neuregelung nur wenn die Abgabenverkürzung erst anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird, und ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt.

Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 % bis 30 %.

AbgabenschuldStrafzuschlag
bis € 33.000,00 5 %
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 15 %
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 20 %
über € 250.000,00 30 %

Selbstanzeige nicht zum ersten Mal

Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist nach der Neuregelung eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen.

Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.

Beratung

Für Selbstanzeigen benötigt man umfangreiches fachliches Wissen. Eine Nichterfüllung alle formalen Voraussetzungen kann auch das Gegenteil bewirken. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie bitte ein Beratungsgespräch.

Stand: 26. September 2014

Bild: cirquedesprit - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in der Region Weiz. Unsere Experten beraten Sie zu allen steuerlichen Themen und unterstützen Sie bei Ihrer Finanzbuchhaltung und Lohnverrechnung.

Absenger - Dr. Rathausky Steuerberatungsgesellschaft mbH

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